Der Landkreis Mansfeld-Südharz reagiert auf die anhaltende Trockenheit und untersagt per Allgemeinverfügung die Entnahme von Wasser aus den Oberflächengewässern im Landkreis generell. Untersagt wurde mit der in der letzten Woche erlassenen Allgemeinverfügung bereits die Entnahme von Wasser mittels Pumpen. Nunmehr verschärft die Untere Wasserbehörde diese mit der Untersagung jeglicher Entnahme von Wasser aus den Oberflächengewässern im Landkreis.
Der Landkreis Mansfeld-Südharz reagiert auf die anhaltende Trockenheit und untersagt per Allgemeinverfügung die Entnahme von Wasser aus den Oberflächengewässern im Landkreis generell. Untersagt wurde mit der in der letzten Woche erlassenen Allgemeinverfügung bereits die Entnahme von Wasser mittels Pumpen. Nunmehr verschärft die Untere Wasserbehörde diese mit der Untersagung jeglicher Entnahme von Wasser aus den Oberflächengewässern im Landkreis.
Hier die Allgemeinverfügung im Wortlaut:
Allgemeinverfügung
zur Beschränkung des Gemeingebrauchs i. S. v. § 29 Abs. 1 WG LSA im Landkreis Mansfeld-Südharz
Der Landkreis Mansfeld-Südharz erlässt als untere Wasserbehörde auf der Grundlage des § 29 Abs. 5 WG LSA folgende
Allgemeinverfügung
1. Das Entnehmen von Wasser im Rahmen des Gemeingebrauchs durch Schöpfen mit Handgefäßen aus Oberflächengewässern im Landkreis Mansfeld-Südharz, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, wird mit sofortiger Wirkung untersagt.
2. Diese Verfügung gilt bis auf Widerruf, längstens bis 30. September 2018.
3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Hinweise:
Die Begründung der Allgemeinverfügung liegt ab dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt entsprechend den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bei der Kreisverwaltung des Landkreises Mansfeld-Südharz, Umweltamt/Untere Wasserbehörde, Lindenallee 56 in 06295 Lutherstadt Eisleben aus.
Aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Mansfeld-Südharz, Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22 Widerspruch eingelegt werden.