Der Landkreis Mansfeld-Südharz erlässt als untere Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 WHG i. V. m. § 26 WHG folgende Allgemeinverfügung:
Der Landkreis Mansfeld-Südharz erlässt als untere Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 WHG i. V. m. § 26 WHG folgende Allgemeinverfügung:
- Jegliche Entnahmen von Wasser mittels Pumpvorrichtungen aus Oberflächengewässern im Landkreis Mansfeld-Südharz, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, werden mit sofortiger Wirkung untersagt.
- Diese Verfügung gilt bis auf Widerruf, längstens bis 30. September 2019.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Hinweise:
Die Begründung der Allgemeinverfügung liegt ab dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt entsprechend den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bei der Kreisverwaltung des Landkreises Mansfeld-Südharz, Umweltamt/Untere Wasserbehörde, Lindenallee 56 in 06295 Lutherstadt Eisleben aus oder ist auf der Website des Landkreises Mansfeld-Südharz einsehbar.
Aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Erfolgt entgegen dieser Allgemeinverfügung dennoch eine Wasserentnahme im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs stellt dies eine unerlaubte Gewässerbenutzung dar, die gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG mit einer Geldbuße bis 50.000 EUR geahndet werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Mansfeld-Südharz, Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22 Widerspruch eingelegt werden.
Dr. Angelika Klein
Landrätin